Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.09.1982

Rechtsprechung
   BGH, 10.02.1982 - IVa ZR 243/80   

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https://dejure.org/1982,1446
BGH, 10.02.1982 - IVa ZR 243/80 (https://dejure.org/1982,1446)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1982 - IVa ZR 243/80 (https://dejure.org/1982,1446)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1982 - IVa ZR 243/80 (https://dejure.org/1982,1446)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs durch einen Versicherten ohne die erforderliche Fahrerlaubnis - Bestehen eines Unfallversicherungsschutzes für einen Unfall auf dieser Fahrt - Zwangsläufige Ursächlichkeit für einen Verkehrsunfall - Entscheidungserheblichkeit der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB § 3 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AUB § 3 Abs. 2
    Leistungsfreiheit der privaten Unfallversicherung bei Führen eines Kfz ohne die erforderliche Fahrerlaubnis

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 47
  • MDR 1982, 652
  • VersR 1982, 465
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.11.1962 - II ZR 193/60

    Gewährung von Unfallversicherungsschutz im Rahmen eines Versicherungsvertrages;

    Auszug aus BGH, 10.02.1982 - IVa ZR 243/80
    (Im Ergebnis Bestätigung von BGH LM AVB f. Unfallvers. § 3 Nr. 5 = VersR 1963, 133).

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine ausnahmsweise in Betracht kommende, vom Versicherungsnehmer gegebenenfalls zu beweisende Fallgestaltung, bei der die in der gesetzlich verbotenen Fahrt liegende Gefahrerhöhung sich nicht auf den Unfall ausgewirkt haben kann, weil dieser allein durch die Schuld eines Dritten verursacht worden ist und ein Fahrfehler des Versicherten nachweislich ausscheidet, halten sich im Rahmen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 22.11.1962 - II ZR 193/60 = VersR 1963, 133 (ebenso: Bruck/Möller/Wagner VVG 8. Aufl. Bd. VI/1 Unfallversicherung Anmerkung G 150; Prölss/Martin VVG 22. Aufl. AUB § 3 Anm. 2; Wussow AUB 4. Aufl. § 3 Anm. 5; Krebs VersR 1960, 697).

    Es bedarf deshalb im vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob an der Entscheidung VersR 1963, 133 mit der herrschenden Meinung weiterhin auch insoweit festzuhalten ist, als sie eine Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis und einem sich dabei ereignenden Unfall überhaupt für möglich hält.

  • BGH, 10.01.1957 - II ZR 162/55

    Unfallversicherung. Sittenwidrige Zuwendung der Bezugsberechtigung

    Auszug aus BGH, 10.02.1982 - IVa ZR 243/80
    Indessen könnte der Gesichtspunkt, daß der Schutzzweck der in Frage stehenden Bestimmung (vgl. BGHZ 23, 76, 82) der Unfallversicherungs-Bedingungen eine Leistungsfreiheit des Versicherers in derartigen Ausnahmefällen nicht decken würde, auch dann zu einem der herrschenden Meinung entsprechenden Ergebnis führen, wenn diese Zweifel durchgreifen sollten.
  • BGH, 14.11.1960 - II ZR 235/58

    Versicherungsschutz bei Fahren ohne Führerschein; Fahren ohne Führerschein als

    Auszug aus BGH, 10.02.1982 - IVa ZR 243/80
    Das Führen eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich auch eine adäquate Ursache eines Verkehrsunfalles (BGH, Urteil vom 14.11.1960 - II ZR 235/58 = VersR 1960, 1107, 1108).
  • BGH, 10.10.1960 - II ZR 253/58

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensverstoßes - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 10.02.1982 - IVa ZR 243/80
    Dort ist - unter Bestätigung der in VersR 1960, 1107, 1108 ausgeführten Grundsätze - entschieden, daß der Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür vorgeschriebene Fahrerlaubnis fast stets für das folgende Unfallereignis (adäquat) kausal sein wird.
  • BGH, 23.09.1998 - IV ZR 1/98

    Umfang des Risikoausschlusses wegen Straftaten in der Unfallversicherung

    Die Adäquanz einer nicht hinwegzudenkenden Erfolgsbedingung zwischen der Ausführung der Straftat und dem Unfall ist grundsätzlich schon dann gegeben, wenn durch die Ausführung der Straftat eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die generell geeignet ist, Unfälle der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1990 - IV ZR 176/89 - VersR 1990, 1268 re.Sp. unter 2 und vom 10. Februar 1982 - IVa ZR 243/80 - VersR 1982, 465 f.).

    An der Adäquanz des Ursachenzusammenhangs und damit an einem billigenswerten, vom Zweck des Risikoausschlusses nicht umfaßten Grund für die Versagung des Versicherungsschutzes fehlt es lediglich in solchen Fällen, in denen der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall nur ein rein zufälliger ist und der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden gar nicht ursächlich gewesen sein kann (BGHZ 23, 76, 82; vgl. ferner BGH, Urteile vom 26. September 1990 und vom 10. Februar 1982, aaO).

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 176/89

    Risikoausschluß in der BB-ZU wegen unerlaubten Umgangs mit Schußwaffen;

    Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 1982 - IVa ZR 243/80 - VersR 1982, 465 - für folgende Risikoausschlußklausel ausdrücklich bestätigt:.
  • BGH, 23.03.1977 - IV ZR 35/76

    Anspruch auf Leistungsbefreiung von Versicherungsgeber - Rechtspflicht zur

    Hiernach hat der Absender für die beförderungssichere Verladung zu sorgen, während der Frachtführer für die betriebssichere Verladung verantwortlich ist; diese Pflichten können sich im Einzelfall überschneiden (BGHZ 32, 194; BGH VersR 1962, 465; 1970, 459 = MDR 1962, 548; 1970, 567).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.09.1982 - IVb ARZ 32/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1113
BGH, 22.09.1982 - IVb ARZ 32/82 (https://dejure.org/1982,1113)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1982 - IVb ARZ 32/82 (https://dejure.org/1982,1113)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1982 - IVb ARZ 32/82 (https://dejure.org/1982,1113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hausrat - § 18a HausratVO - Nutzungsstreitigkeit - Alleineigentum - Hausratsgegenstand - Gerichtsstand - Familiensache

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Getrenntleben - Ehegatten - Hausrat - Hausratsverordnung - Einstweiliger Rechtsschutz

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1361a
    Umfang der gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten über Hausratsgegenstände

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 47
  • MDR 1983, 120
  • FamRZ 1983, 1200
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ARZ 32/82
    Der Bundesgerichtshof hat in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, ob der allgemeine Berufungssenat oder der Senat für Familiensachen zur Entscheidung berufen ist (BGHZ 71, 264).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ARZ 32/82
    Hierbei ist allein entscheidend, ob eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt; auf die Tatsache, daß in erster Instanz ein Landgericht entschieden hat, an das die Sache möglicherweise bindend abgegeben worden ist (vgl. dazu Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 18 HausratsVO Rdn. 7), kommt es nicht an (BGHZ 72, 182; BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005 und ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 527/80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Familiensache; Bestimmung des zuständigen

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ARZ 32/82
    Daß die Ehefrau im Verfahren sinngemäß eine Einigung über die Hausratsverteilung behauptet hat, ist für die Einordnung als Familiensache unerheblich, da es allein auf die Begründung des geltend gemachten Anspruchs ankommt (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988).
  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 89/75

    Keine Klage auf Herausgabe der Ehewohnung während des Eheprozesses

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ARZ 32/82
    Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 67, 217 dargelegt hat, ist Sinn und Zweck dieser Regelung, Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse am Hausrat bereits im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten bei denjenigen Gerichten zu konzentrieren, die diesen mit der Ehesache aufs engste verknüpften Angelegenheiten örtlich und sachlich am nächsten stehen.
  • BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 30/79

    Reichweite der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ARZ 32/82
    Hierbei ist allein entscheidend, ob eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt; auf die Tatsache, daß in erster Instanz ein Landgericht entschieden hat, an das die Sache möglicherweise bindend abgegeben worden ist (vgl. dazu Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 18 HausratsVO Rdn. 7), kommt es nicht an (BGHZ 72, 182; BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005 und ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BGH, 08.05.1954 - V BLw 10/54

    Vorläufige Anordnung in Landwirtschaftssachen

    Auszug aus BGH, 22.09.1982 - IVb ARZ 32/82
    Ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen, scheidet allgemein der Erlaß einstweiliger Verfügungen nach den §§ 935 ff. ZPO aus (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 1 Rdn. 8; Jansen FGG 2. Aufl. § 1 Rdn. 85; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl. Anm. VI vor § 935; BGHZ 13, 218 für das Landwirtschaftsverfahren).
  • BGH, 14.03.1984 - IVb ARZ 59/83

    Gegenstände von hohem Wert als Hausrat

    22. September 1982 - IVb ARZ 32/82 - FamRZ 1983, 1200).
  • OLG Oldenburg, 16.11.1993 - 12 UF 81/93

    Allgemeine Besitzschutzvorschriften; Eigenmächtiges Entfernen von Hausrat;

    Wenn nach der Auffassung des BGH (NJW 1983, 47 = FamRZ 1982, 1200) und der weitaus h. M. in Literatur und Rechtsprechung (Wacke, in: MünchKomm, § 1361a Rdnr. 17; Müller-Gindullis, in: MünchKomm, § 18 a HausratsVO Rdnr. 3; Kalthoener in: RGRK, § 18 a HausratsVO Rdnr. 30; Soergel/Lange, BGB § 1361a Rdnr. 13; Soergel/Heintzmann, § 18 a HausratsVO Rdnr. 7; Staudinger/Bund, BGB, § 861 Rdnr. 26; Staudinger/Hübner, § 1361 a Rdnrn. 43, 48; Erman/Heckelnann, BGB, § 1361 a Rdnr. 5; u.a. OLG Düsseldorf, FamRZ 1986, 276, FamRZ 1987, 483; OLG Hamm, FamRZ 1987, 483; OLG Frankfurt, FamRZ 1988, 399; a.A. OLG Bamberg, FamRZ 1993, 335) unabhängig von dem jeweils zum materiellen Recht eingenommenen Standpunkt Streitigkeiten zwischen Ehegatten über eigenmächtig aus der früheren Ehewohnung entfernten Hausrat nicht dem Prozeßgericht, sondern dem nach der Hausratsverordnung zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind, spricht dies entscheidend dafür, daß die allgemeinen Besitz schutzvorschriften durch die für Streitigkeiten zwischen getrenntlebenden Eheleuten speziellere Regelung des § 1361 a BGB verdrängt werden.

    Wenn entsprechend der bereits im Beschluß des BGH vom 22.9.1982 (NJW 1983, 47 = FamRZ 1992, 1200; vgl. auch Luthin, FamRZ 1984, 1096) angeklungenen Auffassung, der sich der Senat aus diesen Erwägungen anschließt, demgemäß aus § 861 BGB abgeleitete Besitzschutzansprüche bei Streitigkeiten anläßlich der Trennung nicht in Betracht kommen, ist hiermit für keinen der Ehegaten ein Freiraum verbunden, der es ihm ermöglichen würde, vermeintliche Rechte eigenmächtig durchzusetzen.

  • OLG Köln, 08.10.1996 - 25 UF 168/96

    Besitzschutzklage gegen getrennt lebende Ehegatten

    Zufolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.09.1982 (NJW 1983, 47 ff.), von der abzuweichen keine gerechtfertige Veranlassung besteht, ist § 18 a HausratVO als das verfahrensrechtliche Pendant zu § 1361 a BGB auch dann einschlägig, wenn ein Ehegatte durch verbotene Eigenmacht Hausratsgegenstände aus der ehelichen Wohnung entfernt hat und der andere Ehegatte aus diesem Grunde gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt - es handelt sich auch in diesem Falle um eine Familiensache, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Familiengerichte fällt.
  • BGH, 08.05.1985 - IVb ARZ 5/85

    Anwendbarkeit von § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen von

    Herausgabestreitigkeiten zwischen geschiedenen Ehegatten über solchen Hausrat fallen grundsätzlich unter die Hausratsverordnung (vgl. Senatsbeschluß a.a.O. sowie vom 22. September 1982 - IVb ARZ 32/82 - FamRZ 1982, 1200 = NJW 1984, 1758).
  • BGH, 01.02.1984 - IVb ARZ 3/84

    Zuständigkeit bei Streitigkeiten getrennt lebender Ehegatten über die

    Streitigkeiten getrennt lebender Ehegatten über die Rückschaffung von eigenmächtig aus der Ehewohnung entfernten Hausratsgegenständen fallen einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes unter die Hausrat-VO und sind danach Familiensachen im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG (Senatsbeschluß vom 22. September 1982 - IVb ARZ 32/82 - FamRZ 1982, 1200 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.1987 - 10 WF 80/87
    Nachdem auch die Zivilabteilung des Amtsgerichts Geldern unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. September 1982 (NJW 1983, 47 = BGHF 3, 467) Prozeßkostenhilfe versagt hat, bittet der Antragsteller hilfsweise, seinen Antrag "als einen solchen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den Hausratsrichter umzudeuten, und entsprechend zu behandeln«, und wendet sich nunmehr mit seiner Beschwerde gegen den Beschluß des Familiengerichts vom 30. Januar 1987.
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